Frage-Antwort-Stück mit dem Gesundheitsamt des VogelsbergkreisesWelche Corona-Regeln an Weihnachten und Silvester gelten
VOGELSBERG. Einen Lockdown samt Ausgangssperre gibt es in diesem Jahr über Weihnachten und Silvester nicht, dennoch unterliegen auch die Feiertage besonderen Vorgaben. Mit wie vielen Menschen darf ich jetzt eigentlich feiern? Wann brauche ich eine Genehmigung vom Gesundheitsamt und darf ich überhaupt Verwandte besuchen? Das Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises liefert Antworten.
Welche Corona-Regeln gelten denn nun für Weihnachten?
Für die Weihnachtsfeiertage gibt es keine speziellen neuen Regeln. Es gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung vom 16. Dezember. Was wo in Hessen gilt? Das finden Sie kurz und kompakt hier.
Welche Corona-Regeln gelten für Silvester?
Es gelten die bestehenden Regelungen wie für Weihnachten. Zusätzlich gilt ab dem 28. Dezember eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf Gruppen von maximal zehn Personen. Wenn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dabei sind, bleibt es bei Treffen von einem Haushalt und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts.
Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren und für Personen, die sich nicht impfen lassen können. Im privaten Bereich bleibt es in Hessen bei einer dringenden Empfehlung auf die Beschränkung dieser Kontaktzahlen. Die Landesregierung empfiehlt Tests vor persönlichen Treffen.
Mit wie vielen Menschen darf ich Weihnachten und Silvester zuhause feiern?
Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf geimpfte oder genesene Personen dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist. Die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen. Für Silvester gelten im privaten Bereich ähnliche Empfehlungen. Ab dem 28. gibt es im öffentlichen Raum allerdings Kontaktbeschränkungen.
Gibt es in diesem Jahr wieder ein Böllerverbot?
Es wird dringend von Seiten der Kreisverwaltung empfohlen, keine Feuerwerkskörper abzubrennen. Im Vorhinein gab es allerdings ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper.
Darf ich an den Feiertagen meine Verwandten in anderen Städten oder Kreisen besuchen?
Das hängt davon ab, wo die Verwandten und Bekannten leben. Hier ist es ratsam, sich zuvor zu informieren, da unter Umständen vor Ort andere Regelungen und Maßnahmen gelten können. Ein generelles Verbot gibt es aber nicht.
Gibt es für geimpfte und ungeimpfte Personen spezielle Regeln für die Weihnachtsfeiertage?
Nein, es gelten die gleichen Regelungen wie bisher bis zum 27. Dezember.
Was muss ich beim Besuch von Weihnachts-Gottesdiensten beachten?
Für Gottesdienste und für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften muss ein Abstand- und Hygienekonzept vorliegen und umgesetzt werden. Die Kirchen stellen Regelungen für die Gottesdienste auf und orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes.
Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis wird empfohlen. Wenden Sie sich hier zuvor an ihre Kirche beziehungsweise Glaubensgemeinschaft, um nähere Informationen zu erfahren.
Wann brauche ich eine Genehmigung vom Gesundheitsamt für private Feiern?
Eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen gilt im öffentlichen Raum, in privatem Raum wird diese nur empfohlen. Für Feiern in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung nur empfohlen, sobald eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt (nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei weitere Personen eines weiteren Haushaltes).
Die Erteilung einer Genehmigung durch das Gesundheitsamt ist erst erforderlich, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien die Teilnehmerzahl 3.000 übersteigt.
Jedoch sollte aus Gründen der Kontrollierbarkeit durch zuständige Behörden das Hygienekonzept schriftlich während des Veranstaltung/Feier (im öffentlichen Raum oder eigens dafür angemieteten Räumen) verfügbar sein und eine verantwortliche Person ausweisen. Hier gelten die Regeln für Veranstaltungen nach § 16 CoSchuv.
Darf ich mich an den Feiertagen privat mit Ungeimpften treffen?
Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf geimpfte oder genesene Personen dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollte nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist. Die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Eine Kontaktbeschränkung gilt im öffentlichen Raum, sobald mindestens eine erwachsene, nicht immunisierte (nicht geimpft und nicht genesen) Person beteiligt ist. Eine nicht immunisierte Person darf demnach (neben den Angehörigen des eigenen Haushaltes) maximal zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen. Die Zahl erhöht sich nicht, wenn diese Personen geimpft oder genesen sind.
Eine Ausnahme gilt für Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Partner beziehungsweise Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Das gleiche gilt für Kinder und die sorgeberechtigten Erwachsenen.
Bei Treffen von mehr als zehn Personen außerhalb privater Wohnungen (Geimpfte und Genesene zählen mit) gelten die Regeln für Veranstaltungen (siehe § 16 Veranstaltungen CoSchuV)
Die aktuellen Corona-Regelungen sind hier zu finden:
Im Internet auf der Seite des Land Hessen, auf der Seite des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration sowie auf der Homepage des Vogelsbergkreises.
Schreibe einen Kommentar
Bitte logge Dich ein, um als registrierter Leser zu kommentieren.
Einloggen Anonym kommentieren