Lockerungen im Drei-Stufen-PlanErste Corona-Lockerungen ab Dienstag
VOGELSBERG (ol). Die Hessische Landesregierung hat auf Basis der Beschlüsse der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenz die Coronavirus-Schutzverordnung erneuert und darin schrittweise Lockerungen der Maßnahmen festgelegt. Welche das sind? Einen Überblick gibt es hier.
Hintergrund sind die sinkenden Infektionszahlen sowie die derzeit stabile Lage in den Krankenhäusern. „Die Expertenkommission des Bundes hat hinterlegt, dass die Omikron-Welle nun ihren Scheitelpunkt überschritten hat. Daran orientieren wir uns. Vor diesem Hintergrund ist es uns möglich, wieder ein großes Stück zu unserem normalen Leben zurückzukehren – Schritt für Schritt und mit Bedacht, denn die Pandemie ist noch nicht vorbei“, sagte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier.
„Mit den bundesweit vereinbarten Öffnungsschritten verschaffen wir gerade den Bereichen, die in den vergangenen beiden Jahren besonders und immer wieder unter den Einschränkungen zu leiden hatten, eine klare Perspektive: dem Gaststätten- und Hotelgewerbe, der Veranstaltungsbranche in Kultur und Sport sowie den Clubs und Discotheken.“
Lockerungen nach Drei-Stufen-Plan
In einem Drei-Stufen-Plan sollen nun nach und nach bestimmte Einschränkungen aufgehoben werden. Im ersten Schritt gilt ab dem 22. Februar:
- Die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene im öffentlichen Raum entfallen. Bisher waren Treffen mit höchstens zehn Personen erlaubt. Die Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene bleiben zunächst bestehen.
- Geändert werden auch die Testvorgaben in Schulen. Nach einem positiven Coronafall in einer Klasse werden die Schülerinnen und Schüler derzeit zwei Wochen lang täglich getestet. In Zukunft finden diese täglichen Tests nur noch eine Woche lange statt. In der übrigen Zeit bleibt es bei drei verpflichtenden Tests pro Woche für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler. Vollständig geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern wird weiterhin eine freiwillige Teilnahme an den Testungen angeboten.
Im zweiten Schritt gilt ab dem 4. März:
- Bei Veranstaltungen werden wieder mehr Teilnehmende beziehungsweise Zuschauende zugelassen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel beziehungsweise in Hallen gelten dabei weiterhin unterschiedliche Vorgaben:
- Im Freien:
- maximal 25.000 Teilnehmende/Zuschauende
- ab dem 500. Platz maximal 75 Prozent Auslastung
- 3G-Regel bei mehr als zehn Teilnehmenden/Zuschauenden
- 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
- Innenräume:
- maximal 6.000 Teilnehmende/Zuschauende
- ab dem 500. Platz maximal 60 Prozent Auslastung
- 3G-Regel bei mehr als zehn Teilnehmenden/Zuschauenden
- 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
- Im Freien:
- In den meisten Innenbereichen ist dann ein 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich. Konkret betrifft dies folgende Innenräume:
- Sporthallen, Fitnessstudios, Saunen und Hallenbäder
- Innenräume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
- Spielbanken und Spielhallen
- Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
- alle körpernahen Dienstleistungen
Wichtig: Die Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die 3G-Regel betrifft zudem ausschließlich die Innenbereiche. Im Freien sind dort weiterhin keine Test- beziehungsweise Geimpft- oder Genesenen-Nachweise erforderlich.
- Auch für den Zugang zur Gastronomie sowie zu Hotelsund weiteren Übernachtungsbetrieben ist dann ein 3G-Nachweis ausreichend.
Wichtig: In der Gastronomie gilt die 3G-Regel auch im Außenbereich.
- Diskotheken können auch die Innenbereiche mit 2G-Plus-Regelwieder öffnen.
- In der Schule entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz (gilt ab Montag, 7. März)
Die dritte Stufe würde am 20. März in Kraft treten. Nach der jetzigen Gesetzeslage würden alle Maßnahmen dort entfallen. Da läuft das Infektionsschutzgesetz nämlich aus. Der Ministerpräsident warnte zugleich vor einer fehlenden rechtlichen Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 20. März. „Wenn das am 19. März auslaufende Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene nicht verlängert wird, fallen auf einen Schlag alle Regeln weg“, so Bouffier.
Auf Länderebene gebe es dann keine Möglichkeit, zum Beispiel eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen fortzuführen. Es müsse jedoch auch weiterhin eine Möglichkeit geben, vulnerable Gruppen vor Corona-Infektionen zu schützen. „Dafür brauchen wir eine Rechtsgrundlage für Basis-Schutzmaßnahmen. Dafür kann nur der Bund sorgen“, erklärte er.
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