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Verwaltungsgericht Gießen weist Klage ab - Entscheidung noch nicht rechtskräftigA49-Aktivistin soll über 800 Euro für Räumung zahlen

HOMBERG OHM/GIESSEN (ol). Weil sie trotz Aufforderung ein rund 25 Meter hohes Baumhaus im Dannenröder Wald nicht verlassen wollte und sie deshalb von Einsatzkräften geräumt werden musste, soll eine A49-Aktivistin über 800 Euro zahlen. Gegen diesen Kostenbescheid des Landes reichte sie Klage ein, die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes wies diese nun ab. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

„Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen eine Klage gegen einen Kostenbescheid für polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes abgewiesen“, teilt das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung mit. Laut dieser befand sich die Klägerin als Teilnehmerin der Baumbesetzung Anfang Dezember 2020 im Dannenröder Forst in einem etwa 25 Meter hohen Baumhaus. Sie sei von Einsatzkräften aus dem Baumhaus geborgen worden, nachdem sie das Baumhaus trotz Aufforderung nicht freiwillig verlassen hätte. Für diesen Einsatz macht das Land Hessen Kosten in Höhe von 808,06 Euro geltend.

Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Baumbesetzung um eine Versammlung gehandelt habe und die gegen sie gerichteten Maßnahmen daher rechtswidrig gewesen seien. Die Baumbesetzung sei auch nicht unfriedlich gewesen und der Wald sei bereits aufgrund des allgemeinen Waldbetretungsrechts ein geeigneter Versammlungsort.

Das beklagte Land meinte demgegenüber, dass es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden polizeilichen Maßnahme ankomme. Außerdem könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Die Baumbesetzung sei keine Versammlung. Die Besetzung sei ausschließlich zur Blockade des Autobahnausbaus erfolgt.

Darüber hinaus sei die Baumbesetzung auch nicht friedlich gewesen und der betreffende Waldabschnitt sei von der zuständigen Forstbehörde gesperrt gewesen. Ein Aufenthalt auf einem 25 Meter hohen Baumhaus sei auch nicht durch das allgemeine Waldbetretungsrecht umfasst.

Begründung der Kammer

„Die 4. Kammer bestätigte im Ergebnis den Kostenbescheid des beklagten Landes.
Im Rahmen der mündlichen Begründung führte die Kammer aus, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten für eine Vollstreckungsmaßnahme“, heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Die Polizisten hätten unmittelbaren Zwang ausgeübt, um einen zuvor bereits gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis zu vollstrecken. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsaktes – hier des Platzverweises – an, sondern nur auf dessen Vollziehbarkeit. Diese sei gegeben gewesen.

Die Klägerin habe auch gegen den Platzverweis selbst noch rechtlich vorgehen können, was sie jedoch nicht gemacht habe. Der zeitlich befristete Platzverweis habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, weil er Grundlage des hier streitgegenständlichen Kostenbescheides sei. Ergänzend geht die Kammer zudem davon aus, dass der Platzverweis auch rechtmäßig erfolgt sei. Es habe sich bei der Baumbesetzung zwar grundsätzlich um eine Versammlung gehandelt, diese sei aber nicht durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt gewesen.

Die Baumbesetzung habe zu dem Zeitpunkt, als die Frau aus dem Baumhaus geholt wurde, nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden, „weil die Versammlung zum einen nicht an einem Ort durchgeführt worden sei, der – zu diesem Zeitpunkt – dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen sei und weil sie zum anderen unfriedlich gewesen sei.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung gegen diese Entscheidung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Beteiligten können daher binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

9 Gedanken zu “A49-Aktivistin soll über 800 Euro für Räumung zahlen

  1. Diese Kosten decken den Schaden den sie angerichtet haben bei weitem nicht ab !!! Man müsste sie für den gesamten Schaden zur Kasse bitten und zusätzlich auch noch für ihre Straftaten zur Rechenschaft ziehen !!!

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  2. wenn es keine Weltverbesser geben würden wir heute noch auf den Bäumen sitzen.

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    1. Machen manche ja, die nicht Teil einer besseren Welt sein wollen 😉

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    2. Also meiner Meinung nach wäre es sinnvoller gewesen das Geld was uns die Aktivisten gekostet haben in Aufforstung zu stecken. Das Urteil ist eigentlich recht milde. Da die ganzen Einsätze wesentlich mehr gekostet haben und weil massiv Menschen gefährdet wurden. Nicht nur von dieser Aktivistin. Bis jetzt sind nämlich alle Kosten auf den normalen Steuerzahler abgewälzt worden. Und sowas ist nicht gerecht.
      Meine Meinung

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  3. Hoffentlich wird das Urteil rechtskräftig und die selbsternannte Weltverbesserin muss in voller Höhe zahlen. Es kann nicht sein das für solche sinnfreien Aktionen die arbeitende und steuerzahlende Gesellschaft die Zeche für diesen Unsinn zahlen muss !

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    1. Jeder macht doch hier was er will,und versucht unsren Rechtsstaat vorzuführen,und
      Die Anwälte dieser Person leben auch von Steuergeldern.
      Hoffentlich greift der Staatsanwalt durch .

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    2. Dann bin ich ja Mal gespannt, wann die autofahrende Bevölkerung den Umweltschaden begleicht, den sie anrichtet.

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