Was sich mit der Bundes-Notbremse ändertDiese Corona-Regeln gelten ab Samstag im Vogelsberg
VOGELSBERG (ol). Ab morgen gelten bundesweit strengere Corona-Regeln – somit auch im Vogelsberg. Der Bundesrat hat das geänderte Infektionsschutzgesetz nämlich passieren lassen. An diesem Freitag tritt das Gesetz in Kraft – die einheitliche Corona-Notbremse greift aber erst ab Samstag. Was das nun konkret für den Vogelsberg bedeutet? Das lesen Sie hier.
Am Mittwoch wurde die Notbremse gegen die dritte Corona-Welle im Bundestag beschlossen, am Donnerstag hat die Änderung des Infektionsschutzgesetztes auch den Bundesrat passiert. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes erhält der Bund die Befugnis, Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Schließungen anzuordnen. Bislang waren dafür die Bundesländer zuständig. Doch was genau sieht diese Notbremse eigentlich vor? Ein Überblick der Regelungen, die ab dem morgigen Samstag im Vogelsberg gelten.
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, dann gelten ab dem übernächsten Tag schärfere Regelungen. Im Vogelsberg liegt die Inzidenz an diesem Freitag bei 172,3. Diese strengeren Maßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 sinkt. Ist das der Fall, dann treten die schärferen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Die Regelungen der Notbremse
Kontaktbeschränkungen: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht dazu. In Hessen waren bisher Treffen mit maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten erlaubt, Kinder bis 14 Jahre wurden dabei ebenfalls nicht mitgezählt.
Inzidenz unter 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Treffen von zwei Haushalten erlaubt.
Inzidenz über 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
1 Haushalt + 1 Person. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
Nächtliche Ausgangssperre: Anders als zunächst geplant, soll nun nicht schon ab 21 Uhr, sondern erst ab 22 Uhr bis 5 Uhr in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll also nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Freizeit – und Kultureinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Diskotheken, Kinos, Museen, Saunen, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Indoorspielplätze müssen schließen. Zoos und botanische Gärten dürfen ihre Außenbereiche aber weiterhin öffnen, allerdings muss auch hier ein negativer Corona-Test vorliegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Geschäfte: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Es herrscht also wieder „Click and Meet“. Ab einer Inzidenz von 150 soll dann wieder nur Click and Collect möglich sein.
Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Gastronomie: Die Gastronomie bleibt auch weiterhin geschlossen. Die Abholung von Speisen und Getränken sowie die Auslieferung sind aber weiterhin erlaubt.
Tourismus: Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben verboten.
Sport: Sport ist nur noch kontaktlos und alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Eine Ausnahme bilden hierbei Kinder bis 14 Jahren: Für sie soll Sport in Gruppen weiter möglich sein. Fitnessstudios müssen wieder schließen.
Arbeitsplatz: Unternehmen sind dazu verpflichtet, jedem Mitarbeiter und Mitarbeiterin, die nicht im Homeoffice arbeiten, pro Woche zwei Corona-Selbsttests zur Verfügung zu stellen.
Schulen und Kitas: Liegt die Inzidenz eines Kreises an drei Tagen nacheinander über einer Inzidenz von 100, dann gehen die Schulen am übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Bei einer Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Eine Notbetreuung ist weiterhin erlaubt. Auch in Kitas darf dann auch nur eine Notbetreuung angeboten werden. Präsenzunterricht ist auch nur dann möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden können.
Wie Kultusminister Alexander Lorz am Freitag in einer Pressekonferenz bekannt gab, kehren die Klassen ab der Jahrgangsstufe 7 ab dem 6. Mai zurück in den Wechselunterricht, sofern die Inzidenz nicht über 165 liegt. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 dürfen bereits ab Montag in den Wechselunterricht. Im Vogelsberg ist das allerdings noch nicht der Fall, da die Inzidenz noch über 165 liegt.
Hier nochmal im Überblick:
Inzidenz unter 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Klasse 1-6: Wechselunterricht
Klasse 7-11: Wechselunterricht (ab dem 6. Mai)
Abschlussklassen: Präsenzunterricht
Inzidenz bis 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Alle Klassen: Wechselunterricht
Inzidenz über 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Abschlussklassen (und Förderschulen): Wechselunterricht
Alle anderen Klassen: Distanzunterricht mit Notbetreuung (Klasse 1-6)
Darüber hinaus erklärte Innenminister Peter Beuth in der Pressekonferenz, dass nun auch in Hessen Astra Zeneca wieder an Menschen unter 60 Jahren verimpft werden darf – unabhängig von der Priorisierungsgruppe.
Was mich mal interessieren würde.
Es steht überall, „ein negativer Corona-Test“ , ist da ein Schnelltest, bei einer Teststelle mit offiziellem Zertifikat gemeint,
oder ist auch ein Selbsttest ausreichend, nirgendwo steht das klar drin.
Zu Sport: Wieso dürfen dann die Fußballprofis spielen und sich nach dem Spiel in den Armen liegen. Boxveranstaltungen finden statt. Ich könnte noch zig Sportarten aufzählen. Hier geht es aber um Kohle, deshalb dürfen die machen was sie wollen. Wenn schon Regeln, dann bitte für alle.
Wer sich an das alles hält der is verloren , ebenso verloren wie die leute die noch daran glauben . Das schlimmste an der Pandemie ist das der menschenverstand verschwindet . Alle gucken zu keiner macht was . Was is los mit euch ?
„Sport: […]Eine Ausnahme bilden hierbei Kinder bis 14 Jahren: Für sie soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.“
Das ist so nur bedingt richtig. Kontaktloser Sport für Kinder bis 14 ist maximal in Fünfergruppen möglich. Zudem muss die aufsichtführende Person einen tagesaktuellen Negativ test vorweisen können.