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Beschluss des Hessischen VerwaltungsgerichtshofsFriseure dürfen auch weiterhin nicht öffnen

REGION (ol). Friseure dürfen auch weiterhin nicht öffnen – das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof beschlossen und den entsprechenden Eilantrag abgelehnt. Der Inhaber eines Friseursalons aus Seeheim-Jugenheim hatte sich gegen die Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gewendet.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Regelung über die Schließung von Friseurbetrieben in der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Friseursalons in Seeheim-Jugenheim. Aufgrund der angegriffenen Regelung ist sein Salon seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Er begehrte deshalb den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem er sich direkt gegen den Paragraphen 6 „Dienstleistungen“ in der Vorschrift der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wendete.

Darin heißt es: „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.“

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, die angegriffene Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unklar bleibe, ob auch der mobile Dienst erfasst werde. Der Verordnungsgeber habe die fortdauernde Schließung von Friseurbetrieben unzureichend begründet und sei seiner Evaluierungspflicht nicht nachgekommen. Er – der Antragsteller – habe besondere Auflagen und Schutzmaßnahmen in seinem Gewerbe ergriffen, die das Infektionsrisiko minimierten.

Verwaltungsgerichtshof hat Antrag abgelehnt

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Die angegriffene Norm genüge dem Bestimmtheitsgebot, denn der Verordnungsgeber habe eindeutig festgelegt, dass entsprechende Dienstleistungsbetriebe zu schließen seien. Er habe damit gerade nicht auf Einrichtungen oder Ladenlokale abgestellt. Unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebes falle nicht nur die Ausübung des Friseurhandwerks in einem Ladengeschäft, sondern auch dessen Verrichtung im Rahmen eines mobilen Service. Auch sei der Verordnungsgeber seiner Begründungs- und Evaluierungspflicht nachgekommen; dies ergebe sich aus der im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. I S. 870) veröffentlichten Begründung für die Fortdauer der Betriebsschließungen.

Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) sei weiterhin gerechtfertigt. Der Betrieb eines Friseursalons bedinge Kontakte zu verschiedenen Kunden, die bei einer Salonschließung nicht zustande kämen. Körpernahe Dienstleistungen des Friseurhandwerks gingen typischerweise mit einer längeren Behandlungsdauer und damit auch Verweildauer im Ladenlokal einher. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit wechselnden Personen bei längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko hervorriefen. Die Betriebsschließung sei zeitlich befristet und werde fortdauernd auf ihre Notwendigkeit hin überprüft. Zur Abmilderung der Folgen könne der Antragsteller Wirtschaftshilfen beantragen.

Die streitgegenständliche Vorschrift lasse sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs.1 des Grundgesetzes vereinbaren. Anders als im Einzelhandel oder bei anderen Formen des Handwerks könne bei körpernahen Dienstleistungen das Abstandsgebot typischerweise nicht eingehalten werden. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

8 Gedanken zu “Friseure dürfen auch weiterhin nicht öffnen

  1. @Rolo- a propos = WANN werden die Bordelle endlich wieder freigegeben ?
    Hilft immens gegen S….Stau getriggerte Aggressionen .

  2. Darauf einen Cappuccino, in Italien wird wieder flaniert
    in Österreich auch wieder nur
    mir Deppen dürfen nicht mal
    Zum Frisör. Hier wird alles
    eingesoedert. So viele Dachlatten gibt es gar nicht, mit denen man hier mal dazwischen gehen könnte.

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  3. Ich glaube es ist ganz gut das
    wir alle unsere Gesichter Zuwachsen lassen. Bei dieser
    Kacke die hier abgeht, muss
    man sich als europaier vor dem
    Rest der Welt verstecken.

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  4. Aber Schönheitschirugen dürfen weiterhin praktizieren um Botox zu spritzen. Es wird in der Physiotherapie massiert und geknetet. Näher am Menschen zu arbeiten, ausser im Bordell, geht fast gar nicht. Was eine verkehrte Welt.

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    1. @Rolo- der👹 sch….. immer auf den größten Haufen
      ( Okay- 5 Euro ins Phrasenschwein liebes OL- Team )
      Solange wir eine teils unsozial- neoliberale Regierung “ pampern“, werden sich die Lobbyisten vor Lachen auf die Schenkel klopfen, es sei denn,….es sei denn,alle geben sich NUR einmal die Mühe, alle Wahlprogramme wählbarer Parteien zu lesen und dann,
      ja dann wäre ganz schnell Schluss mit Schenkelklopfen

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  5. Aber Fahrschulen dürfen weiter aktiv Fahrstunden durchführen.
    Fahrschullehrer und Schüler sitzen nebeneinander auf einem engsten kleinen Innenraum des Autos. Hier kann der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden.
    Der Raum im Frisörladen ist erheblich größer und der Frisör steht und der Kunde Sitz.
    Aus diesem Grunde müssten Frisörläden auch einzeln Ihre Kunden bedienen dürfen.

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  6. Ist schon bekloppt wie hier
    alles an die Wand gefahren
    wird. Wer zaehlt die Opfer
    nach Corona.

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  7. dass wenigstens die Haare weiter wachsen dürfen. Allerdings dürften bald Ganzkopf-Masken zum heiß begehrten Modeartikel werden, um die dabei entstehenden wunderlichen Frisuren zu verbergen. Und die heimische Vogelwelt freut sich über zahlreiche neue Möglichkeiten zum Nisten.

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