Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden: Sitzblockaden auf der L3343, also der Dannenröder Straße zwischen Dannenrod und Schweinsberg, die im Zuge des Protests gegen die Rodung des Waldes angemeldet wurden, dürfen nicht generell verboten werden. In der Begründung dazu heißt es, es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass es sich um eine „unerlaubte Verhinderungsblockade“ handelt.
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