Formulare seit heute online - Server überlastetCorona-Soforthilfen für Unternehmen beantragen: So geht’s
VOGELSBERG (ol). Egal ob Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstler oder Kleinunternehmer – von der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Schwierigkeiten ist die gesamte Wirtschaft betroffen. Seit diesem Montag kann man in Hessen die versprochenen Soforthilfen beim Regierungspräsidium Kassel beantragen – und so funktioniert das.
„Allen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinunternehmern, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, wollen wir nun schnell Liquidität verschaffen. Dann können sie bald offene Rechnungen begleichen und anderen Forderungen nachkommen“, sagten Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir und Finanzstaatssekretär Dr. Martin Worms am Sonntag in einer Pressemitteilung.
Die Soforthilfe beträgt inklusive der Bundesförderung bei
- bis zu 5 Beschäftigten: max. 10.000 Euro für drei Monate
- bis zu 10 Beschäftigten: max. 20.000 Euro für drei Monate
- bis zu 50 Beschäftigten: max. 30.000 Euro für drei Monate (reine Landesmittel)
Die wichtigsten Links sind
Das sollten Interessierte bereithalten
- Vorjahresumsatz
- Personalausweis, Reisepass oder entsprechendes anderes Ausweisdokument: Nummer und Scan der Vorderseite
- Steuerunterlagen als Scan:
- als Einzelunternehmer bzw. -unternehmerin: den letzten Einkommensteuerbescheid
- bei mehreren Unternehmen: den letzten Feststellungsbescheid
- bei Personengesellschaften: den letzten Feststellungsbescheid
- bei Kapitalgesellschaften: den letzten Umsatzsteuerbescheid (wenn nicht vorhanden: letzte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Transferticket zur Umsatzsteuer aus ELSTER)
- bei allen Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten: die letzte Lohnsteueranmeldung
- Steuernummer
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Firmenkonto mit IBAN, BIC und Name der Bank
- Zahl der Mitarbeiter mit jeweiliger wöchentlicher Arbeitszeit und umgerechnet in so genannte Vollzeitäquivalente (s.u.)
- kurze Beschreibung, wie die Schwierigkeiten und der Liquiditätsengpass entstanden sind
- Betrag des Liquiditätsengpasses
Weitere Fragen rund um das Hilfsprogramm
Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird so schnell als möglich ausgezahlt. Sie können die Zeit bis zur Bewilligung des Antrags dadurch reduzieren, indem Sie alle Unterlagen als Upload zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird die Zeit von der Antragsbearbeitung bis zur Auszahlung nur wenige Werktage betragen.
Ich habe bereits andere staatliche Hilfen beantragt oder beabsichtige diese zu beantragen. Darf ich trotzdem einen Antrag auf Soforthilfe Corona stellen?
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich.
Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht. Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Die Soforthilfen können nicht beantragt werden, wenn ein Antrag auf Soforthilfen bereits in einem anderen Bundesland beantragt wurde.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s. nächste Frage.) reicht nicht aus. Wichtig ist auch, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.
Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Hessen gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Der Antrag ist daher im Bundesland des Hauptsitzes des Unternehmens zu stellen.
Kann man für mehrere Betriebe Soforthilfe beantragen?
Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen, so kann sie für jeden Betrieb (z.B. Friseursalon, Metzgerei und Blumenladen) einen eigenen Antrag stellen.
Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?
Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie zum Beispiel die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Was wird unter „sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen“ sowie „vorhandenen liquiden Mitteln“ verstanden?
Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel.
Bei wem und wie muss ich meinen Antrag stellen? Und bei wem kann ich mich beraten lassen, wenn ich Fragen habe?
Über das angegebene Portal beim Regierungspräsidium Kassel können alle Anträge ab dem 30. März gestellt und die Unterlagen hochgeladen werden. Hier gibt es eine Online-Ausfüllhilfe, die Sie durch den Antrag führt. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere in den ersten Tagen nach Freischaltung des Portals beim Auftreten einer sehr hohen Anzahl von zeitgleichen Seitenzugriffen, auch zu technischen Beeinträchtigungen kommen kann.
Bitte beachten Sie auch: Vorab einen formlosen Antrag einzureichen oder die Antragsformulare anderer Länder zu nutzen, beschleunigt das Antragsverfahren nicht. Im Gegenteil: Diese Anträge können nicht bearbeitet werden. Verwenden Sie bitte ausschließlich den über das Regierungspräsidium Kassel zur Verfügung gestellten Antrag. Die Hessischen Kammern informieren, beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei der Antragsstellung. Hilfestellung können zudem die regionalen Wirtschaftsförderungseinrichtungen leisten.
Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden. Sie können Ihren Antrag täglich – von Montag bis Sonntag – zwischen 6 und 24 Uhr online einreichen. Aus technischen Gründen ist das Online-Formular von 0 bis 6 Uhr nicht erreichbar.
Es ist für mich undenkbar das Soforthilfe nicht auch für Tierheime
sichergestellt ist. Wie bitteschön sollen die Tiere ernährt werden,
die Leute dort arbeiten oft genug ehrenamtlich, ist den keiner verantwortlich?
Es wäre schön wenn unsere Politiker auch daran denken würden, wie bitte soll das gehen??
Die politischen Ankündigungen lesen sich schön – Details stören dabei nur.
Ein Beispiel ist die oben zitierte Presseerklärung. Dort heißt es:
„Allen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinunternehmern, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, wollen wir nun schnell Liquidität verschaffen.“
Für einen freiberuflichen Künstler bleibt von dieser Ankündigung im Regelfall wenig bis nichts übrig, zumindest wenn er wie wohl die meisten Musiker berufliche Fahrten mit dem privaten Kfz erledigt und keine Büroräume gemietet hat. In den Ausfüllhinweisen zum Antrag kann man lesen:
„Bitte beachten Sie: Es geht nicht um Ihren Verdienst- oder Einnahmeausfall, sondern um den Liquiditätsengpass– also um laufende Verpflichtungen wie etwa Büromieten oder Leasingraten, die Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr erfüllen können. Tragen Sie ein, wieviel Ihnen fehlt, um Ihren Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können.“
Ein Vorschlag zur Ergänzung der Presseerklärung:
Allen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinunternehmern, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, wollen wir nun schnell Liquidität verschaffen. Unser wichtigstes Ziel ist es dabei, Vermieter, Banken und andere Gläubiger vor Einnahmeausfällen zu schützen. Das persönliche Wohlergehen der Solo-Selbstständigen, Freiberufler, Künstler und Kleinunternehmer, also einer Bevölkerungsgruppe, die im meist weder durch Lohnfortzahlung noch Arbeitslosenversicherung abgesichert ist, ist von nachrangigem Interesse, schließlich haben wir ja für den Notfall noch das SGB II (Hartz IV).