Hobbypiloten von Drohnen müssen zahlreiche rechtliche Regeln kennen und einhaltenFür Drohnen gelten mehr Tabuzonen als gedacht
VOGELSBERGKREIS/GIESSEN (ol). Funkferngesteuerte, unbemannte Flugobjekte sind der Traum vieler Hobbypiloten und -fotogfrafen. Durch integrierte Kameras lassen sich spektakuläre Luftaufnahmen und Videos erstellen. Es erscheint ganz leicht, sich eine solche Drohne zu kaufen und loszufliegen. Doch es gibt rechtliche Bestimmungen und Grenzen die jeder Hobbypilot kennen sollte.
Anders als für das Steuern von Fahrzeugen, benötigen Copter-Piloten keine „Fahrerlaubnis“. Doch gibt es andere Bestimmungen, wie eine erweiterte Haftpflichtversicherung oder – bei gewerblich genutzten Drohnen unter 5 Kilogramm Gewicht – die „Allgemeine Aufstiegserlaubnis“ welche bei der Luftfahrtbehörde Kassel beantragt werden muss. Auch bei privater Nutzung von Drohnen zum Freizeitspaß gibt es Regeln, die beachtet werden müssen: So dürfen zum Beispiel Drohnen nicht höher als 100 Meter fliegen und es muss stets Sichtkontakt gehalten werden. Das teilte das Regierungspräsidium Gießen in einer Pressemeldung mit.
Zudem gebe es eine ganze Reihe von „Tabuzonen“ für Drohnen und andere Flugobjekte. Die meisten Menschen wissen bereits, dass nicht über den Köpfen von Menschen geflogen werden darf, im Garten des Nachbarn oder über Unglücksorten, Gefängnissen oder Flughäfen. Weniger bekannt dürfte aber die Tatsache sein, dass auch Naturschutzgebiete nicht beflogen werden dürfen, was per Verordnung geregelt wurde.
Denn zu groß sei die Gefahr eines plötzlichen ungeplanten Absturzes, der Beunruhigung oder Störung von geschützten und seltenen Tierarten. So reichen zum Beispiel bei bodenbrütenden Vögeln bereits einmalige Störungen während der Brutzeit aus, um die Vögel derart aufzuschrecken, dass sie das Gelege verlassen und der Bruterfolg eines ganzen Jahres zu Nichte gemacht werde. Eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung sei nicht möglich, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Auch bei der Befliegung von europäischen Schutzgebieten wie beispielsweise EU- Vogelschutzgebieten sei Vorsicht geboten. Hier müsse sich der Pilot rechtzeitig vorher bei der zuständigen Naturschutzbehörde melden, um die Verträglichkeit des Aufstiegs mit den Schutzzielen des Schutzgebietes zu prüfen. Eine solche Prüfung sei jedoch nicht unbedingt kostengünstig. Ob man sich in einem Schutzgebiet befindet, ist online zu ersehen im „NATUREG-Viewer“.
Das Regierungspräsidium Gießen als Obere Artenschutzbehörde weist darauf hin, dass es verboten ist, wildlebende und besonders geschützte Tiere zu stören. Verstöße können beträchtliche Geldbußen nach sich ziehen. Informationen zum Verhalten in Schutzgebieten sowie zum Thema Fliegen mit Drohnen in Schutzgebieten erteilt im Regierungspräsidium Frau Bianka Lauer Tel.: 0641 303 -5543, Bianka.Lauer@rpgi.hessen.de.
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